Rechtsprechung 2026: BGH-Urteile zu Banden- und Arbeitsrecht

Aktuelle rechtliche Entwicklungen und wichtige Urteile in unterschiedlichen Rechtsbereichen für Sie zusammengefasst

Juni 2026

Kindesunterhalt bei erweitertem Residenzmodell

Im Rahmen familienrechtlicher Auseinandersetzungen spielt die Unterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils oftmals eine große Rolle. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. April 2026, (Az. XII ZB 415/25), Grundsätze zur Berechnung des Kindesunterhalts für Kinder aufgestellt, bei denen der nicht betreuende Elternteil einen über das übliche Maß hinausgehenden Betreuungsanteil leistet. 

Der Fall: 

Das Kind lebte überwiegend bei der Mutter. Gleichzeitig nahm der Vater ein deutlich erweitertes Umgangsrecht wahr. Nach der getroffenen Umgangsregelung verbrachte das Kind unter anderem jedes zweite Wochenende sowie weitere Tage während der Woche beim Vater, welcher Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle an die Mutter zahlte.

Der Vater wollte erreichen, dass sich die umfangreiche Betreuung auch auf seine Unterhaltspflicht auswirkt. Er argumentierte insbesondere, dass die Mutter aufgrund der erheblichen Betreuungsleistungen des Vaters zumindest anteilig am Barunterhalt der Kinder beteiligt werden müsse, da mit dem erweiterten Umgang Kosten verbunden seien, welche sich in der bisherigen Unterhaltsregelung nicht wieder finden.

Die Entscheidung:

Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht und damit einen eigenständigen Betreuungsanteil wahr, können die damit verbundenen finanziellen Belastungen bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Dabei unterscheidet der BGH zwischen zwei unterschiedlichen Arten von Kosten.

Zum einen können dem barunterhaltspflichtigen Elternteil zusätzliche Kosten entstehen, die allein durch die Ausübung des erweiterten Umgangs verursacht werden. Solche Kosten führen nicht unmittelbar zu einer Erfüllung des Kindesunterhalts, können aber eine Herabstufung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle rechtfertigen.

Zum anderen kann der Elternteil während des erweiterten Umgangs konkrete Leistungen für das Kind erbringen, durch die der Unterhaltsbedarf des Kindes tatsächlich gedeckt wird. 

Hier lässt der BGH eine pauschalierende Berücksichtigung zu. Der Unterhaltsbedarf kann grundsätzlich reduziert werden.

Besonders praxisrelevant ist dabei, dass nicht jede einzelne Ausgabe zwingend im Detail nachgewiesen werden muss. 

Was bedeutet das für die Praxis:

Die Entscheidung ist insbesondere für getrenntlebende Eltern von erheblicher Bedeutung.

Der BGH hat die Position von Eltern gestärkt, die ihre Kinder in erheblichem Umfang betreuen.

Zum einen kann eine Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle erfolgen, um den zusätzlichen Aufwand des erweiterten Umgangs zu berücksichtigen.

Zum anderen kann der danach ermittelte Unterhaltsbetrag nochmals reduziert werden, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil während des erweiterten Umgangs in relevantem Umfang zum Unterhalt des Kindes beiträgt.

Die Entscheidung zeigt damit zugleich, wie wichtig es ist, im Unterhaltsverfahren den tatsächlichen Umfang der Betreuung und die damit verbundenen Kosten konkret darzustellen. Nicht allein die Anzahl der Übernachtungen ist entscheidend. Vielmehr kommt es darauf an, welche tatsächlichen Betreuungsleistungen erbracht werden und welche Kosten während dieser Zeiten entstehen.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs schafft damit wichtige Klarheit für die Praxis und gibt den Familiengerichten zugleich einen größeren Spielraum, die wirtschaftlichen Auswirkungen eines erweiterten Umgangs angemessen zu berücksichtigen

Nicht jedes Bandenmitglied ist Mittäter

Für die strafrechtliche Bewertung einer Tathandlung ist es oftmals unerlässlich den einzelnen Tatbeitrag genauestens zu betrachten. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 12. Februar 2026, Az. 4 StR 572/25 nochmals wie folgt bestätigt.

Der Fall:

Der Angeklagte war als „Logistiker“ Teil einer Bande, die ältere Menschen mit der Masche „Falscher Polizeibeamter“ betrog. Seine konkrete Aufgabe bestand darin, die von den „Abholern“ bereits erlangte Beute zu übernehmen und innerhalb der Täterstruktur weiterzutransportieren. Geld behielt er davon nicht ein; er wollte lediglich seine Familie in Syrien durch die Hintermänner finanziell unterstützen. Das Landgericht Bremen verurteilte ihn wegen der Beteiligung an den Haupttaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten. Der Angeklagte wehrte sich per Revision dagegen mit der Begründung, er habe mit den eigentlichen Betrugs- und Diebstahlstaten vor Ort gar nichts zu tun gehabt.

Die Entscheidung:

Der BGH hob das Strafmaß auf und verwies den Fall zurück an das Landgericht Bremen. Die Karlsruher Richter stellten klar, dass das Landgericht die Rolle des Logistikers rechtlich falsch bewertet hat.

Sobald der „Abholer“ die Beute gesichert und den Tatort verlassen hat, sind Betrug oder Diebstahl rechtlich beendet. Wer erst danach die Beute übernimmt, kann nicht mehr Mittäter oder nachträglicher Gehilfe (sukzessive Beihilfe) dieser Taten sein.

Straffrei bleibt der Logistiker trotzdem nicht. Weil er vorab fest zugesagt hatte, die Beute zu transportieren, hat er den Haupttätern ein Gefühl der Sicherheit gegeben. Das wertet der BGH als vorbereitende psychische Beihilfe zum Bandenbetrug und schweren Bandendiebstahl. Dafür reicht es auch aus, dass er die genauen Details der einzelnen Taten gar nicht kannte.

Da der Angeklagte die Beute nicht für sich selbst behalten, sondern im System komplett weitergeleitet hat, um seiner Familie zu helfen, liegt rechtlich eine Hehlerei in Form der „Drittverschaffung“ vor. Er trägt somit im Ergebnis zwei rechtliche „Bandenhüte“: 

Er leistete psychische Beihilfe zur Diebes-/Betrugsbande und agierte gleichzeitig als Täter in einer Hehlereibande.

Da sich durch diese neue rechtliche Bewertung die Strafrahmen verschieben, muss das Landgericht Bremen die Strafe komplett neu ausfechten.

Was bedeutet das für die Praxis:

Für die Strafverfolgungsbehörden bedeutet der Beschluss das Aus für pauschale Verurteilungen. Wer bei organisierten Betrugsmaschen „nur“ für den Abtransport der Beute nach der Tat zuständig ist, darf von den Gerichten nicht mehr einfach als Mittäter der Haupttat abgeurteilt werden. Die Grenze der Tatbeendigung muss im Einzelfall minutengenau rekonstruiert werden.

Für die Verteidigung bietet diese Entscheidung eine steile Vorlage. Selbst bei einer erdrückenden Beweislast oder einem Geständnis des Mandanten lohnt sich der genaue Blick auf den Zeitpunkt des Tatbeitrags. Lässt sich zeigen, dass der Mandant erst nach der Beuteübernahme durch den Abholer ins Spiel kam, bricht das Kartenhaus der Mittäterschaft zusammen – was, wie dieser Fall zeigt, zwingend zur Aufhebung des Strafmaßes führt.

Mai
2026

April 2026

Pauschale Freistellung nach Kündigung? 

In der arbeitsrechtlichen Praxis war es über Jahrzehnte ein gewohntes Bild: Sobald eine Kündigung auf dem Tisch lag, folgte oft der sofortige Abschied vom Schreibtisch. Arbeitgeber stützten sich dabei meist auf standardisierte Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Freistellung „nach Ausspruch einer Kündigung jederzeit“ erlaubten. Doch mit seinem Urteil vom 25. März 2026, Az. 5 AZR 108/25 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese gängige Praxis grundlegend erschüttert und den Beschäftigungsanspruch von Arbeitnehmern massiv gestärkt.

Der Fall: 

Der Sachverhalt hinter dieser Entscheidung verdeutlicht die wirtschaftliche Tragweite für beide Seiten. Ein Mitarbeiter hatte sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Der Arbeitgeber reagierte prompt und stellte ihn unter Berufung auf eine Standardklausel im Vertrag unwiderruflich frei. Damit einher ging die Forderung, den auch privat genutzten Dienstwagen sofort abzugeben. Der Mitarbeiter wehrte sich jedoch gegen den Entzug des Fahrzeugs und forderte eine Nutzungsausfallentschädigung für die verbleibenden Monate der Kündigungsfrist. Er argumentierte, dass die pauschale Freistellung ohne sachlichen Grund unwirksam sei und ihm daher auch der Wagen nicht entzogen werden dürfe.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht und stellte klar, dass Arbeitnehmer einen rechtlich geschützten Anspruch darauf haben, tatsächlich beschäftigt zu werden. Eine Klausel in vorformulierten Arbeitsverträgen (AGB), die es dem Arbeitgeber ermöglicht, einen Mitarbeiter allein wegen einer Kündigung und ohne Angabe weiterer Gründe freizustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Solche pauschalen Formulierungen sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Da die Freistellung im vorliegenden Fall somit rechtlich haltlos war, fehlte auch die Basis für den Entzug des Dienstwagens. 

Das bedeutet das für Sie: 

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung und Abwicklung von Arbeitsverhältnissen. Arbeitgeber können sich nicht mehr blind auf alte Vertragsvorlagen verlassen. Eine Freistellung bleibt zwar weiterhin möglich, erfordert nun aber im Einzelfall ein konkret darlegbares, schutzwürdiges Interesse. Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil hingegen eine deutlich verbesserte Verhandlungsposition. Werden Sie ohne triftigen Grund „vor die Tür gesetzt“, können Sie nicht nur auf Beschäftigung bestehen, sondern gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche für entzogene Leistungen geltend machen.

Wenn die E-Zigarette zum Smartphone wird

Viele Autofahrer denken, das Nutzungsverbot am Steuer betrifft nur Handys oder Tablets. Ein aktueller Beschluss des OLG Köln III-1 ORbs 139/25 vom 25.09.2025 stellt jedoch klar: Auch die E-Zigarette kann teuer werden.

Der Fall: 

Ein Fahrer wurde sanktioniert, weil er während der Fahrt eine E-Zigarette in der Hand hielt und bediente. Er wehrte sich mit dem Argument, eine E-Zigarette diene ja nur dem Konsum und nicht der Kommunikation oder Information – sie sei also kein „Gerät“ wie ein Smartphone.

Die Entscheidung: 

Das OLG Köln gab der Behörde recht. Das Gericht entschied, dass auch eine E-Zigarette ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist. Der Grund: 

Moderne E-Zigaretten verfügen über Displays, Steuerungselektronik und dienen der Information des Nutzers (z. B. über den Ladestand oder die Temperatur). Damit lenken sie den Fahrer genauso ab wie ein Handy.

Das bedeutet für Sie: 

Wer die E-Zigarette während der Fahrt in der Hand hält oder am Display Einstellungen vornimmt, riskiert ein Bußgeld und Punkte in Flensburg – genau wie beim Handyverstoß. Die Gerichte legen den Begriff des „elektronischen Geräts“ mittlerweile extrem weit aus.

März
2026

Die dargestellten Texte und Informationen auf dieser Webseite dienen ausschließlich zu Werbezwecken und stellen keine Rechtsberatung dar. Die Rechtsanwaltskanzlei Marco Pflum in Göppingen ist spezialisiert auf verschiedene Rechtsgebiete, darunter Strafrecht, Zivilrecht, Verwaltungsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht und Immobilienrecht. Mein Ziel ist es, Ihnen umfassende Informationen über unsere Dienstleistungen und rechtlichen Kompetenzen bereitzustellen. Bitte beachten Sie, dass für eine individuelle Rechtsberatung immer eine persönliche Konsultation erforderlich ist. Kontaktieren Sie uns gerne für weitere Informationen oder zur Vereinbarung eines Termins. Ihre Rechtssicherheit liegt uns am Herzen.

Information icon

Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen

Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.