April 2026

Pauschale Freistellung nach Kündigung? 

In der arbeitsrechtlichen Praxis war es über Jahrzehnte ein gewohntes Bild: Sobald eine Kündigung auf dem Tisch lag, folgte oft der sofortige Abschied vom Schreibtisch. Arbeitgeber stützten sich dabei meist auf standardisierte Klauseln im Arbeitsvertrag, die eine Freistellung „nach Ausspruch einer Kündigung jederzeit“ erlaubten. Doch mit seinem Urteil vom 25. März 2026, Az. 5 AZR 108/25 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) diese gängige Praxis grundlegend erschüttert und den Beschäftigungsanspruch von Arbeitnehmern massiv gestärkt.

Der Fall: 

Der Sachverhalt hinter dieser Entscheidung verdeutlicht die wirtschaftliche Tragweite für beide Seiten. Ein Mitarbeiter hatte sein Arbeitsverhältnis selbst gekündigt. Der Arbeitgeber reagierte prompt und stellte ihn unter Berufung auf eine Standardklausel im Vertrag unwiderruflich frei. Damit einher ging die Forderung, den auch privat genutzten Dienstwagen sofort abzugeben. Der Mitarbeiter wehrte sich jedoch gegen den Entzug des Fahrzeugs und forderte eine Nutzungsausfallentschädigung für die verbleibenden Monate der Kündigungsfrist. Er argumentierte, dass die pauschale Freistellung ohne sachlichen Grund unwirksam sei und ihm daher auch der Wagen nicht entzogen werden dürfe.

Die Entscheidung:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht und stellte klar, dass Arbeitnehmer einen rechtlich geschützten Anspruch darauf haben, tatsächlich beschäftigt zu werden. Eine Klausel in vorformulierten Arbeitsverträgen (AGB), die es dem Arbeitgeber ermöglicht, einen Mitarbeiter allein wegen einer Kündigung und ohne Angabe weiterer Gründe freizustellen, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Solche pauschalen Formulierungen sind gemäß § 307 BGB unwirksam. Da die Freistellung im vorliegenden Fall somit rechtlich haltlos war, fehlte auch die Basis für den Entzug des Dienstwagens. 

Das bedeutet das für Sie: 

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für die Gestaltung und Abwicklung von Arbeitsverhältnissen. Arbeitgeber können sich nicht mehr blind auf alte Vertragsvorlagen verlassen. Eine Freistellung bleibt zwar weiterhin möglich, erfordert nun aber im Einzelfall ein konkret darlegbares, schutzwürdiges Interesse. Für Arbeitnehmer bedeutet das Urteil hingegen eine deutlich verbesserte Verhandlungsposition. Werden Sie ohne triftigen Grund „vor die Tür gesetzt“, können Sie nicht nur auf Beschäftigung bestehen, sondern gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche für entzogene Leistungen geltend machen.

Wenn die E-Zigarette zum Smartphone wird

Viele Autofahrer denken, das Nutzungsverbot am Steuer betrifft nur Handys oder Tablets. Ein aktueller Beschluss des OLG Köln III-1 ORbs 139/25 vom 25.09.2025 stellt jedoch klar: Auch die E-Zigarette kann teuer werden.

Der Fall: 

Ein Fahrer wurde sanktioniert, weil er während der Fahrt eine E-Zigarette in der Hand hielt und bediente. Er wehrte sich mit dem Argument, eine E-Zigarette diene ja nur dem Konsum und nicht der Kommunikation oder Information – sie sei also kein „Gerät“ wie ein Smartphone.

Die Entscheidung: 

Das OLG Köln gab der Behörde recht. Das Gericht entschied, dass auch eine E-Zigarette ein elektronisches Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO ist. Der Grund: 

Moderne E-Zigaretten verfügen über Displays, Steuerungselektronik und dienen der Information des Nutzers (z. B. über den Ladestand oder die Temperatur). Damit lenken sie den Fahrer genauso ab wie ein Handy.

Das bedeutet für Sie: 

Wer die E-Zigarette während der Fahrt in der Hand hält oder am Display Einstellungen vornimmt, riskiert ein Bußgeld und Punkte in Flensburg – genau wie beim Handyverstoß. Die Gerichte legen den Begriff des „elektronischen Geräts“ mittlerweile extrem weit aus.

März
2026

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